Betriebsratswahl in BAUHAUS Niederlassung Stuttgart Untertürkheim gestoppt

Datum: 23.02.2009

Kurzbeschreibung: 

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat gewählt ist, kann u.a. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Wahl eines Wahlvorstands ist der von Gesetzes wegen vorgesehene erste Schritt zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht hinsichtlich der Einladung zur Wahlversammlung keine besonderen Vorschriften vor. Sowohl die Wahl des Wahlvorstands als auch die Wahl des Betriebsrats selbst muss demokratischen Grundprinzipien und damit auch der Allgemeinheit der Wahl genügen. Dazu gehört, dass die Einladung zur Wahlversammlung so bekannt gemacht wird, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit haben von Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands Kenntnis erlangen können. Ist dies nicht der Fall, so ist der auf einer diesen Grundsätzen nicht entsprechenden Betriebsversammlung gewählte Wahlvorstand nichtig gebildet und kann die Wahl des Betriebsrats nicht weiter durchführen.

Im Entscheidungsfall hatte die im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands eingeladen. Das Einladungsschreiben der Gewerkschaft wurde schließlich von der Arbeitgeberin am 30. Dezember 2008 gegen 11 Uhr am Schwarzen Brett ausgehängt. Die Betriebsversammlung hat dann wie vorgesehen am 2. Januar 2009 um 20 Uhr stattgefunden. An der Wahlversammlung haben von den etwa 94 im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern nur vierzehn Arbeitnehmer teilgenommen. Auf der Versammlung wurde ein aus drei Arbeitnehmern bestehender Wahlvorstand gewählt. Die Arbeitgeberin hat am 5. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem Ziel, dem am 2. Januar 2009 gewählten Wahlvorstand aufzugeben, die weitere Durchführung der Betriebsratswahl vorläufig zu stoppen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 13. Januar 2009 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und dem Wahlvorstand untersagt, die laufende Betriebsratswahl fortzusetzen. Gegen diese Entscheidung hat der Wahlvorstand Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erhoben und beantragt die Untersagung aufzuheben.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. Februar 2009 die Beschwerde des Wahlvorstands zurückgewiesen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dem am 2. Januar 2009 gewählten Wahlvorstand die weitere Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen, bestätigt.

LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 TaBVGa 1/09


Hinweis des Gerichts: Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hatte die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Filiale der Arbeitgeberin in Stuttgart Möhringen - ebenfalls den Abbruch der Betriebswahl bestätigt (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 TaBVGa 1/09).

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