Streit um Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines großen Softwareunternehmens. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gewerkschaften zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Datum: 09.10.2018

Das  Softwareunternehmen  unterfiel dem Mitbestimmungsgesetz 1976 und hatte einen  16-köpfigen  Aufsichtsrat mit acht Arbeitnehmervertretern, von denen zwei  Gewerkschaftsvertreter  waren  (§  7  Abs.  2  Ziff. 2 MitBestG). Das Unternehmen  wurde  im  Jahr  2014  in  eine  Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt.  Im Zuge dessen wurde eine gesetzlich vorgesehene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen. Danach besteht der  Aufsichtsrat  aus  18  Mitgliedern. Je nach Anteil der auf Deutschland entfallenden Sitze sind bis zu zwei Sitze für Gewerkschaften reserviert.

Im  Streit  ist  die  Frage,  ob  der  Vorstand  -  wie in der Vereinbarung vorgesehen  –  der  Hauptversammlung  einen  Vorschlag zur Satzungsänderung unterbreiten  darf,  wonach  einerseits  der  Aufsichtsrat von 18 auf zwölf Mitglieder  verkleinert  werden  soll  und  andererseits den Gewerkschaften keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat mehr zustehen werden.

Zwei   antragstellende   Gewerkschaften  wollen,  dass  dies  dem  Vorstand untersagt   wird.   Hilfsweise   soll   festgestellt   werden,   dass   die entsprechenden  Regelungen  in  der  Vereinbarung  über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE unwirksam sind und den Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht auch im verkleinerten Aufsichtsrat zusteht.

Das   Arbeitsgericht   hat   die   Anträge  zurückgewiesen  (Beschluss  des Arbeitsgerichts  Mannheim  -  Kammern  Heidelberg  -  vom 07.12.2017, 14 BV 13/16).

Dagegen haben beide Gewerkschaften Beschwerde eingelegt.

Mit   Beschluss   vom   9.   Oktober  2018  hat  das  Landesarbeitsgericht, Außenkammern Mannheim, die Beschwerde der Gewerkschaften zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Az: 19 TaBV 1/18)

Der  Antrag  gegen den Vorstand auf Untersagung, der Hauptversammlung einen Vorschlag   zur   Satzungsänderung   zu   unterbreiten  (Verkleinerung  des Aufsichtsrats  von 18 auf 12 Mitglieder unter Ausschluss einer Garantie von Sitzen für die Gewerkschaften) ist bereits unzulässig.

Der  Antrag  auf  Feststellung,  dass  die entsprechenden Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung  unwirksam  sind,  ist zulässig, aber unbegründet. Die Vereinbarung verstößt nicht gegen § 21 Abs. 6 SEBG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG.


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