Datum: 27.03.2024

Aktenzeichen: 21 Sa 14/23

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2023 - 29 Ca 4115/22 - wird verworfen, soweit das Arbeitsgericht die Zahlungsklage in Höhe von EUR 4.000,00 brutto in Bezug auf die Monate Januar und Februar 2022 abgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für März 2022 EUR 2.000,00 brutto zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2022 sowie weitere EUR 18.000,00 brutto abzüglich EUR 8.721,00 erhaltener Leistungen nach dem SGB II zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag aus EUR 2.000,00 brutto abzüglich erhaltener Sozialleistungen in Höhe von EUR 969,00 jeweils seit dem 3. Mai 2022, 2. Juni 2022, 4. Juli 2022, 2. August 2022, 6. September 2022, 7. Oktober 2022, 8. November 2022, 7. Dezember 2022 und 5. Januar 2023.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 80 Prozent und der Kläger zu 20 Prozent zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht haben der Kläger zu 40 Prozent und die Beklagte zu 60 Prozent zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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