Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
13.03.2024 21 Sa 10/23

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2022 - 23 Ca 3212/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

12.03.2024 15 Sa 42/23

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 20.06.2023 - 6 Ca 417/21 - hinsichtlich des Zinsausspruchs abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.664,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Hö-he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.972,00 € ab dem 03.11.2021, ab dem 01.12.2021, ab dem 04.01.2022, ab dem 01.02.2022, ab dem 01.03.2022, ab dem 01.04.2022, ab dem 03.05.2022, ab dem 01.06.2022, ab dem 01.07.2022, ab dem 02.08.2022, ab dem 01.09.2022 und ab dem 01.10.2022.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

07.03.2024 17 Sa 34/23

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 11.05.2023 - Az.: 8 Ca 37/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

06.03.2024 10 Sa 59/23

1.   Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 21. August 2023 - 4 Ca 143/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Juni 2023 - 4 Ca 143/23 - wird teilweise aufgehoben:
Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an den Kläger 5.570,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2023 zu zahlen. 
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Juni 2023 - 4 Ca 143/23 - aufrechterhalten.
2.   Die durch die Säumnis des Klägers in erster Instanz bedingten Kosten trägt der Kläger. Im Übrigen trägt der beklagte Landkreis 43% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, der Kläger 57%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der beklagte Landkreis 64%, der Kläger 36%. 
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

06.03.2024 10 Sa 41/23

1.   Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 11. Mai 2023 - 9 Ca 3/22 - abgeändert:
      Die Klage wird abgewiesen.
2.   Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
3.   Die Revision wird nicht zugelassen.

06.03.2024 10 Sa 40/23

1.   Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 11. Mai 2023 - 9 Ca 2/22 - teilweise abgeändert:
      Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
2.   Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
3.   Die Revision wird nicht zugelassen.

20.02.2024 11 Sa 45/22

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.06.2022 - 9 Ca 485/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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