Mitbestimmungsorgane

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg ist ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat hat die Aufgabe, bei den in § 32 Abs. 1 und 2 LRiStAG aufgeführten Entscheidungen der obersten Dienstbehörde mitzuwirken. Hierbei handelt es sich insbesondere um Personalmaßnahmen. Der Präsidialrat besteht aus fünf Mitgliedern.

Beim Landesarbeitsgericht ist als weitere Richtervertretung ein Richterrat gewählt. Er ist in den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter nach den §§ 23a, 23b LRiStAG zu beteiligen. Daneben wird beim Landesarbeitsgericht für dessen Geschäftsbereich ein Bezirksrichterrat gebildet für Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich ein Richterrat und das jeweilige Gericht nicht einigen.

Zur Vertretung der Belange der nichtrichterlichen Beschäftigten ist für den Geschäftsbereich des Landesarbeitsgerichts ein Bezirkspersonalrat und für das Landesarbeitsgericht selbst ein örtlicher Personalrat gewählt. Beide Personalräte haben die Aufgabe, bei Maßnahmen der Dienststelle, insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten, mitzubestimmen und mitzuwirken.

Die Beauftragte für Chancengleichheit hat die Aufgabe, die Durchführung des Chancengleichheitsgesetzes zu überwachen. Sie wirkt bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Fragen mit, die die Belange der Beschäftigten betreffen.

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